Ausgleichsflächen
Die Inanspruchnahme von Naturflächen in gemeindlichen Projekten muss von der Gemeinde ausgeglichen werden. Gesetzliche Grundlage schafft hierfür das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 14 u. 15 BNatschG) und das Baugesetzbuch (§ 1a BauGB)
Zunächst wird im Rahmen der Planung der wohl wichtigste naturschutzrechtliche Grundsatz: „Vermeidung, Minimierung, Ausgleich“ befolgt. Dies bedeutet, dass die Gemeinde gemeinsam mit den Planern vor einem etwaigen Eingriff zunächst mithilfe einer guten Planung versucht, diesen zu vermeiden bzw. zumindest zu minimieren. Die Eingriffe, die nach intensiver Planung unausweichlich sind, werden dann mithilfe von Aufwertungen auf im Plangebiet oder außerhalb des Plangebietes liegenden Flächen ausgeglichen. Diese Flächen nennt man „Ausgleichsflächen“.
Die gemeindlichen Ausgleichsflächen werden vom Bauhof oder beauftragten Landwirten / Grünpflegeunternehmen fachgerecht gepflegt.
Mit finanzieller Förderung durch die LEADER-Gruppe hat die Gemeinde die gemeindlichen Ausgleichsflächen mit entsprechenden Hinweisschildern bestückt. Diese Schilder sollen zum einen die Bürgerinnen und Bürger für die Flächen und deren naturschutzfachliche Bedeutung sensibilisieren und zum anderen die wichtigen Flächen vor wilden Ablagerungen oder Abfall schützen.
Hier sind ein paar Beispiele: