Ausgleichsflächen

Die Inanspruchnahme von Naturflächen in gemeindlichen Projekten muss von der Gemeinde ausgeglichen werden. Gesetzliche Grundlage schafft hierfür das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 14 u. 15 BNatschG) und das Baugesetzbuch (§ 1a BauGB)