BODENRICHTWERTE ZUM 01.01.2023 DER GEMEINDE SINZHEIM
Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Bühl Bodenrichtwerte zum 01.01.2023 der Gemeinde Sinzheim Ergänzende Erläuterungen zu den „allgemeinen Hinweisen zum Richtwert“ vom LGL für BORIS-BW Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01. Januar 2023 wurden vom Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Bühl am 27. Juni 2023 beschlossen.
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und Immobilienwertermittlungsverordnung 2021 (ImmoWertV21) sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte (Bodenrichtwerte) für den Boden zu ermitteln. Bodenrichtwerte resultieren aus tatsächlich getätigten Kaufverträgen und sollen ein, der Wirklichkeit entsprechendes, Abbild der Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt wiedergeben. Grundlage bildeten notariell auswertbare Kaufverträge vorrangig aus dem Kalenderjahr 2022.
Bodenrichtwerte tragen somit zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt bei. Sie bilden eine Grundlage zur Ermittlung des Bodenwertes und dienen der steuerlichen Bewertung. Bodenrichtwerte sind kein "Amtlicher Preis" und kein Marktwert für ein konkretes Grundstück. Sie haben keine bindende Wirkung. Abweichungen eines einzelnen Grundstücks in den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen, wie zum Beispiel Lage, Entwicklungszustand, Form, Größe, Tiefe, Bodenbeschaffenheit, Art und Maß der baulichen Nutzung, Immissionen, Beitragssituation, können zu Abweichungen des Bodenwerts (Marktwerts) vom Bodenrichtwert führen.
Gemäß §15 Abs. 2 ImmoWertV21 können einzelne Grundstücke mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein. Der dort angegebene Bodenrichtwert gilt dann nicht für diese Grundstücke.
Für Grundstücke, die im Grenzbereich zweier oder mehrerer Bodenrichtwertzonen liegen, ist eine sachverständige Ableitung von Bodenwerten unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, auch über Bodenrichtwertzonen hinweg notwendig.
Bodenrichtwert für Bauland
Bodenrichtwerte für Baulandgrundstücke (baureifes Land) sind aus vorrangig aus Kaufpreisen ermittelte, durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke innerhalb eines abgegrenzten Gebiets in €/m² Baulandfläche mit im Wesentlichen gleichartigen Nutzungs- und Wertverhältnissen. In kaufpreisarmen Gebieten wurden Kauffälle oder Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten herangezogen. Bodenrichtwerte gelten in der Regel nur für private Baulandflächen und nicht für Grundstücke mit öffentlicher Nutzung, zum Beispiel für örtliche Verkehrs- oder lokale Gemeinbedarfsflächen.
In Sanierungsgebieten verstehen sich die Bodenrichtwerte als sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwerte und ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung.
Hinweis zur Richtwertangabe Grundstückstiefe
Bei übergroßen Grundstücken kann zur Ermittlung des Bodenwerts auch eine Zonierung des Grundstücks in eine Baulandfläche und in eine Fläche des hausnahen Gartenlands – nach sachverständigem Ermessen- geboten sein.
Hinweis zu deckungsgleichen Bodenrichtwertzonen
In Bodenrichtwertzonen, in welchen gemäß § 15 Abs. 3 ImmoWertV21 unterschiedliche Nutzungsarten nicht lagescharf abgegrenzt werden können, wurden zum Teil bis zu vier Zonen deckungsgleich überlagert und anhand der Richtwertangaben unterschieden. Der Anwender hat gemäß seinen Anforderungen die entsprechende Zone auszuwählen.
Bodenrichtwerte im Außenbereich
Für bebaute Grundstücke im Außenbereich ist zu beachten, dass der ausgewiesene Bodenrichtwert ggf. nicht für das komplette Grundstück angewandt werden kann. Der Bodenrichtwert im Außenbereich für die Nutzungsart Wohnen kann begrenzt werden auf das fünffache der bebauten Fläche des Wohngebäudes, welches nicht der land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutzung dient.
Bodenrichtwerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Es werden ortsübliche Bodenverhältnisse unterstellt. Wesentliche Werteinflüsse wie allgemeine Wertverhältnisse, großräumige Lage, Entfernung zum Rand der bebauten Ortslage, Grundstücksgröße, natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens oder Geländeneigung sind, sofern wertrelevant, durch Zu- oder Abschläge am Bodenwert zu berücksichtigen.
Bodenrichtwerte für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke können neben dem Wertanteil des Waldbodens auch Wertanteile für den Aufwuchs mit beinhalten. Hintergrund ist, dass in den Kaufpreisen, welche zur Ableitung der Bodenrichtwerte herangezogen werden, i.d.R. ein Gesamtkaufpreis für den Grund und Boden inklusive Aufwuchs vereinbart ist.
Zeichenerklärung
WNUM Bodenrichtwertnummer
BEM Bemerkung
BRW Bodenrichtwert
ENTW Entwicklungszustand nach §5 ImmoWertV21
NUTA Art der Nutzung
GEZ Geschosszahl des Bodenrichtwertgrundstücks
WGFZ
Wertrelevante Geschossflächenzahl des
Bodenrichtwertgrundstücks
FLAE Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks
BEIT Beitrags- und Abgabenrechtlicher Zustand
B Baureifes Land
E Bauerwartungsland
R Rohbauland
LF land- und Forstwirtschaftliche Flächen
SF Sonstige Flächen
M gemischte Bauflächen
W Wohnbauflächen
G gewerbliche Bauflächen
ASB Wohnbauflächen im Außenbereich
Weitere Abkürzungen im Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 3 ImmoWertV21)
Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Bühl
20230706
Bodenrichtwerte zum 01.01.2023 für das Gebiet der Gemeinde Sinzheim
Die Bodenrichtwerte sind jetzt im Internet im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg BORIS-BW abrufbar:
www.gutachterausschuesse-bw.de
oder Sie erhalten sie hier: 20230101_Bodenrichtwerte_Sinzheim.pdf
Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 für das Gebiet der Gemeinde Sinzheim
Die Bodenrichtwerte sind jetzt im Internet im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg BORIS-BW abrufbar:
www.gutachterausschuesse-bw.de
oder Sie erhalten sie hier: Bodenrichtwerte_Sinzheim_zum_01.01.2022.pdf
Bodenrichtwerte zum 31.12.2020 für das Gebiet der Gemeinde Sinzheim
Die Bodenrichtwerte sind jetzt im Internet im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg BORIS-BW abrufbar:
www.gutachterausschuesse-bw.de
oder Sie erhalten sie hier.
BODENRICHTWERTE ZUM 31.12.2018 FÜR DAS GEBIET DER GEMEINDE SINZHEIM
erhalten Sie hier.
Bodenrichtwerte für die Ortsteile zum Wertermittlungsstichtag 31.12.2016
Bodenrichtwerte für die Ortsteile zum Wertermittlungsstichtag 31.12.2014
und für Sinzheim-gesamt
Neue Zuständigkeit
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Hauptstraße 42
77815 Bühl
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E-Mail: gutachterausschuss(@)buehl.de
Telefon: (0 72 23) 95 70 760